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Satzung des KTV 1870 e.V.
Satzung
Stand: 28.3.2007 (JHV 2007)
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der im Jahre 1870 gegründete Verein führt den Namen „Kettwiger Turnverein 1870 e.V.“ – nachfolgend KTV genannt –und hat seinen Sitz in Essen-Kettwig. Er ist unter diesem Namen in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Essen, VR 2329 eingetragen
§ 2
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssportes unter besonderer Berücksichtigung der heranwachsenden Jugend. Dem Vereinszweck dienen dabei die dem KTV gehörenden bzw. von ihm gepachteten Grundstücke, Gebäude und Sportgeräte.
(2) Politische, rassische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3
(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(5) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an den Heimat- und Verkehrsverein Kettwig e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in Kettwig zu verwenden hat.
Bei einer Verschmelzung mit einem anderen gemeinnützigen Verein fällt das Vermögen in den neuen Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
II. Mitgliedschaft
§ 5
(1) Aufnahmefähig in den KTV sind alle natürlichen Personen von gutem Ruf ohne Rücksicht auf religiöse, politische oder rassische Zugehörigkeit.
(2) Als Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer den Sport als Liebhaber betreibt oder fördert und nicht aus der Ausübung des Sports Vermögensvorteile zieht oder zu ziehen beabsichtigt; bzw. berufsmäßig oder gegen Entgelt oder sonstige Vergütungen sportliche Leistungen im KTV ausführt.
(3) Als Vermögensvorteil gelten nicht das Gehalt oder die Vergütung eines Sportlehrers sowie die Vergütung, die den nebenamtlichen Übungsleitern gewährt wird. Im Zweifelsfalle entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der KTV hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
§ 6
(1) Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate lang außerordentliches Mitglied gewesen ist.
(2) Die ordentlichen Mitglieder dürfen die Vereinseinrichtungen sowie die Sportanlagen und Sportgeräte nach Maßgabe der Haus- und Sportordnungen benutzen.
§ 7
(1) Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Neueintretende vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme an für die Dauer von sechs Monaten.
b)Jugendliche vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme an bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres.
(2) Die außerordentlichen Mitglieder dürfen die Vereinseinrichtungen sowie die Sportanlagen und Sportgeräte benutzen. Sie haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des KTV und können ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 8
Wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Sports oder des KTV erworben hat, kann gemeinsam vom Vorstand und Beirat aufgrund eines Beschlusses mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, ohne jedoch zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet zu sein. Zu allen vereinseigenen Sport- und sonstigen Veranstaltungen haben sie freien Zutritt.
III. Aufnahme von Mitgliedern
§ 9
(1) Anträge um Aufnahme in den KTV sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung des KTV an.
(3) Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme beschließen Vorstand und Beirat gemeinsam endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§ 10
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und möglicher Zusatzbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Zusatzbeiträge können nur in den Abteilungen erhoben werden, deren Ausgaben die Einnahmen wesentlich überschreiten
§ 11
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung
c) durch Ausschluss
(2) Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft sofort.
(3) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. In Sonder- und Härtefällen kann der Vorstand eine abweichende Regelung treffen.
(4) Der Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn der Ausschlussgrund in einem Zahlungsverzug des Mitglieds von mehr als drei Monaten liegt und eine vorherige Anmahnung vorgenommen wurde. Für die Rückstände bleibt die Zahlungspflicht bestehen.
§ 12
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen, so hat der Vorstand die Angelegenheit aufzuklären und durch ihm geeignete Maßnahmen im Sinne des Abs. (2) zu ahnden.
(2) Der Vorstand kann die Erteilung von Verweisen und ein Sportverbot bis zu vier Wochen, Vorstand und Beirat können darüber hinaus ein Sportverbot bis zu einem Jahr sowie in schwerwiegenden Fällen einen Ausschluss des für schuldig befundenen Mitglieds beschließen.
(3) Zu einem auf Ausschluss lautenden Beschluss ist 2/3 Mehrheit der erschienen Vorstands- und Beiratsmitglieder erforderlich.
(4) Der Ausschluss darf nur erfolgen, nachdem der Betroffene ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung erhalten hat. Es ist ihm ein mit Gründen versehener Beschluss schriftlich zuzustellen.
(5) Gegen den Ausschluss von Mitgliedern ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 13
Mit dem Austritt und dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
IV. Organe des Vereins
§ 14
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 15
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht vom Vorstand oder vom Beirat zu besorgen sind, durch Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung geordnet.
(2) Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand entweder auf eigenen Beschluss oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder ein.
(3) Eine Mitgliederversammlung muss im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Sie ist zugleich Jahreshauptversammlung.
Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen bis zum 15. Januar des laufenden Jahres schriftlich dem Vorstand vorliegen.
(4) Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens eine Woche vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Diese Bekanntgabe erfolgt im Informationskasten des KTV und durch Veröffentlichung in der WAZ.
(5) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder nach Vollendung des 21. Lebensjahres mit Ausnahme des Jugendwartes, der das 16. Lebensjahr vollendet haben muss.
§ 16
Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind, soweit das Gesetz und die Satzung keine Ausnahmen vorschreiben, gültig bei einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt
Ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 17
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 18
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.
Er besteht aus:
der / dem 1. Vorsitzenden
der / dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
der / dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
der / dem 1. Geschäftsführer/in
der / dem 2. Geschäftsführer/in
der / dem 1. Schatzmeister/in
der / dem 2. Schatzmeister/in
der / dem Wirtschaftwart/in
der / dem Sportwart/in
dem Jugendwart
der Jugendwartin
§ 19
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei der/die 1. Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, immer mitwirken müssen.
§ 20
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung in Einzelwahlgängen – und zwar wechselweise – auf zwei Jahre gewählt, wobei zur Sicherstellung der wechselweisen Besetzung die Wahl für ein Jahr zulässig ist. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im dritten Jahr im Amt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Auf Antrag von mehr als einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder werden der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Jugendwart wird nach der Wahl im Vereinsjugendtag von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
§ 21
(1) Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit bereits vor Ablauf der Wahlzeit aus wichtigen Gründen durch Beschluss der Mitglieder-Versammlung seines Amtes enthoben werden.
(2) Scheidet eins oder mehrere Vorstandsmitglieder aus, so kann an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied aufgenommen werden, wozu die Genehmigung der nächsten Jahreshauptversammlung einzuholen ist.
§ 22
Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählen sind. Er berät den Vorstand und entscheidet mit in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten. Mitglied des Beirates kann nur werden, wer mindestens sechs Monate dem Verein als ordentliches Mitglied angehört.
V. Geschäfts- und Jugendordnung
§ 23
Der Verein gibt sich zur Führung seiner Vereinsgeschäfte eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Darin sollen auch geregelt werden:
a) Aufgaben der Mitgliederversammlung
b) Tätigkeit und Beschlussfassung des
Vorstandes
c) Tätigkeit und Beschlussfassung des Beirates
d) Aufbau und Aufgaben der Fachabteilungen
§ 24
Für die Aufgaben der Jugend ist eine Jugendordnung zu erlassen.
VI. Besondere Pflichten der Mitglieder
§ 25
Die Sportabteilungen des Vereins sind Abteilungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Über die Neubildung von Abteilungen entscheidet der Vorstand und Beirat gemeinsam.
§ 26
Jeder, der nach dieser Satzung die Mitgliedschaft erworben hat, kann sich den vom Verein unterhaltenen Sportabteilungen anschließen
§ 27
Preise, die bei sportlichen Wettkämpfen von Abteilungen des KTV errungen worden sind, werden Eigentum des Vereins. Ehrenzeichen bleiben Eigentum des Mitglieds.
§ 28
Der Vorstand kann aus besonderen Anlass Abzeichen des KTV auch an Personen verleihen, die dem Verein nicht angehören.
VII. Auflösung und Liquidation des Vereins
§ 29
(1) Die Auflösung des KTV kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
Die Gültigkeit des Beschlusses ist abhängig von der Zustimmung von mindestens
¾ aller Erschienen.
Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, so muss innerhalb von einem Monat eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
(2) Die Liquidation geschieht durch drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Liquidatoren. Ein nach der Liquidation verbleibender Vermögensüberschuss ist gemäß den Vorschriften des § 4 dieser Satzung zu verwenden.
VIII. Inkraftsetzung
§ 30
(1) Diese Satzung wurde am 28. März 2007 durch die Mitglieder-
Versammlung verabschiedet und tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Mit Inkraftsetzung dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen, Ordnungen und Richtlinien, soweit sie dieser Satzung entgegenstehen, ihre Gültigkeit.
Aktualisiert (Dienstag, 16. Februar 2010 um 12:31 Uhr)
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